Nachteilsausgleich

Gesuche sind bei Lehrbeginn, spätestens aber mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren (31. Oktober) einzureichen. Später gestellte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn bereits während der Lehre durch eine Fachstelle empfohlene Fördermassnahmen (z.B. Kurse, Hilfsmittel, Therapie) ergriffen werden und das Bestehen der Lehrabschlussprüfung dennoch in Frage gestellt ist.

Alle weiteren Informationen sowie das entsprechende Formular finden Sie über diesen Link.

 

Nachobligatorische Förderung (16- bis 20-jährige)

Informationen zur Nachobligatorische Förderung (16- bis 20-jährige) finden Sie über diesen Link.